Veranstaltung: | Landesparteitag |
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Tagesordnungspunkt: | Anträge |
Antragsteller*in: | LAG Sozial- und Arbeitsmarktpolitik (dort beschlossen am: 12.09.2019) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 26.09.2019, 21:02 |
B 1: Schule für alle Kinder
Antragstext
Schule für alle Kinder
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN setzen sich in der Regierungskoalition dafür ein, dass die
Schulpflicht ohne Ausnahme für alle Kinder gilt, insbesondere auch für Heim- und
Pflegekinder, die ihren ersten Wohnsitz außerhalb Schleswig-Holsteins haben und
für minderjährige Migrant*innen. Hierfür ist § 20 (1) des Schleswig-
Holsteinischen Schulgesetz entsprechend zu ändern.
Begründung
In Schleswig-Holstein leben derzeit etwa 6.500 Kinder in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe. Von diesen kommen etwa die Hälfte aus anderen Bundesländern und sind hier nicht mit erstem Wohnsitz gemeldet. Die derzeitige Rechtslage sieht die Schulpflicht lediglich für Kinder und Jugendliche vor, die im Land Schleswig-Holstein ihre Wohnung oder ihre Ausbildungsstätte haben. Für andere Kinder besteht lediglich eine „kann-Regelung" (vgl. § 20 (1) Schulgesetz). Laut UN-Kinderrechtskonvention und unserer Landesverfassung haben alle hier lebenden Kinder und Jugendlichen ein Recht auf Bildung. Die Schlechterstellung von Kindern und Jugendlichen, die von außerhalb Schleswig-Holsteins im Rahmen der Jugendhilfe stationär untergebracht sind, steht diesem Grundsatz entgegen. Dabei sind es gerade diese Kinder und Jugendlichen, die eine qualifizierte Bildung besonders nötig haben. Der Deutsche Kinderschutzbund erklärt hierzu: "Gerade für Kinder in Heimeinrichtungen bedeutet der möglichst umgehende Besuch einer öffentlichen Schule die unverzichtbare Teilhabe am sozialen Leben vor Ort und darf nicht nur von der Initiative einzelner Instanzen abhängen, sondern muss gesetzlich verpflichtend sein“. Auch Kinder und Jugendliche aus dem EU-Ausland die sich ohne Eltern in Schleswig-Holstein aufhalten, können durch die derzeitige Gesetzeslage benachteiligt werden, wenn sie sich über längere Zeit bei Verwandten oder Bekannten aufhalten. Insbesondere bei minderjährigen Migrant*innen aus Süd-Ost-Europa kommt es immer wieder vor, dass diese über einen längeren Zeitraum nicht beschult werden, obwohl die Fälle den Jugendämtern bekannt sind. Die Neuregelung des Gesetzes muss daher auch die Jugendämter in die Pflicht nehmen, damit bei allen Kindern und Jugendlichen mit tatsächlichem Aufenthalt in Schleswig-Holstein eine unverzügliche Schulanmeldung, unabhängig von einer Inobhutnahme vorgenommen wird.
Schleswig-Holstein ist eines der wenigen Bundesländer, in denen es keine Schulpflicht für alle gibt. Ursache für diese Regelung ist u. a. der vergleichsweise hohe Anteil „auswärtiger“ Kinder und Jugendlichen in Heimen und die damit verbundenen Kosten insbesondere für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf im sozial-emotionalen Bereich. Bildung ist aber ein in der UN-Kinderrechtskonvention verbrieftes Grundrecht für alle Kinder und darf nicht nach Kassenlage eingeschränkt werden. Für die durch den vermehrten Förderbedarf entstehenden Kosten müssen den Schulen und Jugendhilfeträgern ausreichend Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.
Vgl. hierzu: http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+SH+§+20&psml=bssho-prod.psml&max=true
Unterstützer*innen
- Susanne Hilbrecht (KV Dithmarschen)
- Dieter Dluzewski (KV Dithmarschen)
Zustimmung
- Carola Köster
- Marlene Langholz-Kaiser
- Regina Klünder
- Anne Drees
- Lutz Baastrup
- Regina Flesken
- Dennis Edelmann
- Iris Westenfelder
- Achim Diekmann
- Vera Tellissi
- Jens Ewald
Kommentare
Hans-Peter Hopp:
diese Initiative, das Schulgesetz hinsichtlich eines sicheren Rechts auf einen Schulbesuch und schulische Förderung für alle Kinder und Jugendlichen zu überarbeiten, ist sehr zu begrüßen. Die Formulierung „...können öffentliche Schulen im Lande besuchen... “ in §20 (1) SchulG schafft keine ausreichende Rechtssicherheit, auch wenn diese im Sinne der Ermöglichung gemeint gewesen sein sollte. Für die Situation von Kindern / Jugendliche in Fremdunterbringung, insbesondere auch für diejenigen aus anderen Bundesländern, sind aber auch andere landesrechtliche Normen einzubeziehen:
Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
(Jugendförderungsgesetz - JuFöG -)
Der §43 des JuFög - Sicherstellung des Schulunterrichts bei Gewährung von Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung
Diese gesetzliche Norm bedarf dringend der Überarbeitung und Überprüfung der damit verbundenen Ziele. Die Formulierungen sind hinsichtlich der Sicherung der schulischen Förderung für die Kinder und Jugendlichen viel zu offen und wenig verbindlich gesetzt. Hier wird das Recht auf einen Schulbesuch durch die offenen Auslegungsmöglichkeiten stark gefährdet.
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/;jsessionid=7C921D3A5EA9F682418D37A533A2D439.jp16?quelle=jlink&query=JuF%C3%B6G+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-JuF%C3%B6GSHV11P43
Damit das Recht auf einen Schulbesuch für Kinder und Jugendliche besser abgesichert werden kann, wurde im Schulrecht folgender Erlass in Kraft gesetzt:
Schulische Integration von Kindern und Jugendlichen in Erziehungshilfeeinrichtungen
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 20. Oktober 2017
https://www.schulrecht-sh.de/texte/h/heimkinder.htm
Mit diesem Erlass wird ein verbindlicher Verfahrensweg beschrieben, der Kindern und Jugendlichen eine zügige Aufnahme des Schulbesuches an einer öffentlichen Schule garantieren soll. Die deutlich zu begrenzenden Ausnahmesachverhalte, die auf den §43 JuFöG reflektieren, sind in fachliche Beratung und Kontrolle durch Förderzentren, deutliche begrenzte und schulgesetzlich definierte Zeiträume sowie unter die Aufsicht der Schulämter gestellt worden. Die Schulämter erfahren durch eine Überarbeitung der KJVO seit 07-2016 verbindlich aus den Heimen von der Aufnahme schulpflichtiger Kinder / Jugendlicher und führen das Verfahren der Schulaufnahmen.
KJVO
Landesverordnung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen
(Kinder- und Jugendeinrichtungsverordnung - KJVO)
Vom 13. Juli 2016
Die KJVO machte mit der Überarbeitung im § 6 (3) die Meldung aus den Heimen an die Schulämter verbindlich. Für die Schulämter und auch die Schulen bestand vorher keine verbindliche Regelung in Kenntnis gesetzt zu werden. Für die direkt von Heimen angesprochenen Schulen bestand die Verpflichtung zu einer Entscheidung nach „pflichtgemäßem Ermessen“, die aber nicht durchgehend zur Wahrung der Rechte der Schüler*innen wahrgenommen wurde. „Heimkinder-Erlass“ und KJVO schaffen nach dem Friesenhof-Skandal eine deutlich größere Rechtssicherheit für Kinder und Jugendliche auf eine schulische Förderung.
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/1aer/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-KJVSH2016rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-KJVSH2016pP6
Ob die Heime aber pflichtgemäß die Aufnahme schulpflichtiger Kinder / Jugendlicher melden, das ist nicht sicher zu ermitteln. Die örtlichen Jugendämter sind weder für die Heimaufsicht der um sie herum angesiedelten Einrichtungen zuständig noch für die betroffenen Kinder / Jugendlichen aus anderen Bundesländern. Diese Lücke entsteht durch Bundesrecht (SGB VIII).
Es gibt eine Reihe von Heimen, die eine „interne schulische Förderung“ als Leistungsangebot vorhalten. In wenigen Fällen ist eine Aufnahme in einer dieser Einrichtungen sogar an den Verzicht auf Besuch einer öffentlichen Schule für die Dauer des Heimaufenthaltes gebunden. Die Anschluss- und Abschlussfähigkeit dieser Form der schulischen Förderung sind sehr in Frage zu stellen. Die Teilhabe an sozialer Gemeinschaft in Schule und außerhalb des Heimes ist für diese Schüler*innen nicht möglich!
https://www.schultz-hencke-haus.de/lernen.htm
In diesen Fällen muss das Landesjugendamt als zuständige Heimaufsicht einschreiten und die Betriebserlaubnis in Frage stellen.
Der Handlungsbedarf, rechtliche Normen des Landes und des Bundes zu überprüfen, ist im Interesse einer guten schulischen Förderung umfassender.
Der Antrag auf Änderung des §20 SchulG ist ein sehr guter Anfang!